Änderungen im GüKG für bestimmte Container- / Wechselbrückentransporte
Fast unbemerkt und im Schatten von Corona wurde das GüKG per 02.12.2020 geändert bzw. ergänzt.
Konkret geht es um die Paragraphen 7; 12 und 19 des GüKG.
§ 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr; wurde um den Absatz 1a erweitert:
Darin heißt es: Der Auftraggeber händigt dem Unternehmer, der für ihn die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus durchführt, eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird.
(2) Das Fahrpersonal muss die erforderliche Berechtigung und die Nachweise nach den Absätzen 1 und 1a während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
§ 12 Befugnisse; wurde um den Absatz 1a erweitert
Hier geht es im neuen Absatz um erweiterte Nachfragemöglichkeiten im Bereich der Fahrerlaubnisse und Führerscheine aus anderen EU und EWR Staaten.
§ 19 Bußgeldvorschriften; wurde um die Punkte 4a und 4b erweitert.
Darin heißt es: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4a. entgegen § 7Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
4b. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird,
Diese Änderung betrifft konkret alle Unternehmen im Güterkraftverkehr, die als Auftraggeber Container und / oder Wechselbrücken (mit oder ohne Ware) Unternehmern übergeben, die dann den Transport durchführen. Hier ist es seit dem 02.12.2020 erforderlich diese benannte Erklärung mitzugeben, die Auskunft über das Leergewicht des Containers / der Wechselbrücke gibt. Die Fahrer sind verpflichtet diese, auf Verlangen der Kontrollbehörden, auszuhändigen. Erfolgt das nicht, stellt das gem. § 19 GüKG eine Ordnungswidrigkeit dar.
Nach Informationen des Bundesamtes für Güterverkehr betrifft das nicht die Transporte mit eigenem Fahrzeug und eigenem Container / eigener Wechselbrücke. (Selbsteintritt) Es wird vorausgesetzt, dass die Gewichte dem Disponenten / Verkehrsleiter bekannt sind und er diese auch bei der Planung berücksichtigt.
Der Begriff Container ist im GüKG auch nicht näher definiert. Hier ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um alle Containervarianten handelt, die auch in anderen Regelwerken (z. B. im ADR) beschrieben sind.
Die Umsetzung in der Praxis könnte sich teilweise als schwierig erweisen. Denn jeder Container, jede Wechselbrücke die nicht im Selbsteintritt gefahren wird, muss mit einem entsprechenden zusätzlichen Begleitschein übergeben werden. Die Fahrer haben zusätzlich die Aufgabe, bei Übernahme des Containers / der Wechselbrücke, die Mitgabe der Erklärung zu prüfen.