Änderung der CV 36 – ADR 2021 für Gastransporte

 

Die CV 36 ist eine Beförderungssondervorschrift für die Be- und Entladung und die Handhabung von bestimmten Gefahrgütern.

Im ADR 2021 wurde ein Halbsatz dieser Vorschrift hinzugefügt, der erhebliche Auswirkungen auf die Transporte haben kann. Dieser Halbsatz lautet: „… muss ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert werden………….“

Was bedeutet das in der Praxis? Und für wen gilt das überhaupt?

Letzteres lässt sich am leichtesten klären:

Gemäß 1.1.3.1 ADR gibt es Freistellungen vom ADR für bestimmte Bereiche:

 

·      Transport durch Privatpersonen (gem. 1.1.3.1. a ADR)

·      Transport durch Handwerker oder Servicearbeiter (gem. 1.1.3.1. c ADR) *)

·      Notfallbeförderung (gem. 1.1.3.1. e ADR)

 

Aber Achtung! Andere Beförderungsbedingungenen können diese Freistellungen in Teilen aufheben, wie z. B. BetrSichV, ArbSchG, GefStoffV.

Unbedingt ist aber immer zu beachten:

·      Ausreichende Ladungssicherung

·      Ventilschutz bei Gasen (Schutzkappe, Schutzbügel, etc.)

·      Zum Selbstschutz sollte jeder Transport mit Gasflaschen immer gut belüftet sein

Und wie sieht jetzt die Praxis aus?

Zunächst sei zu bemerken, dass das ADR 2021 spätestens ab den 01.07.2021 angewandt werden muss, da die Übergangsfristen zum 30.06.2021 auslaufen.

Unproblematisch sind Fahrzeuge, die eine offene Ladefläche, oder die einen separaten Aufbau haben. Letzterer sollte jedoch belüftet sein.  Belüftet bedeutet gem. den einschlägigen Rechtsvorschriften, dass mindestens zwei Lüftungsöffnungen – mit diagonaler Anordnung – von je einem freien Querschnitt von mindestens 100 cm², eine in Bodennähe, die andere in Deckennähe, vorzusehen.

Kann eine Belüftung bei einer konstruktiven Trennung zwischen Fahrgastzelle und Laderaum aufbaubedingt nicht erfolgen, müssen die Türen des Fahrzeuges mit folgendem Hinweis versehen werden. „ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG, VORSICHTIG ÖFFNEN“. Die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 mm betragen.

Eine weitere Möglichkeit Transporte mit Gasflaschen durchzuführen ist, dass Fahrzeuge, die keine konstruktive Trennung zwischen Fahrgastzelle und Laderaum haben, eine gasdichte Trennwand eingebaut bekommen. Das bedeutet aber auch, dass diese Trennwände auch wiederkehrend geprüft werden müssen. Vom Hersteller eingebaute standardisierte Trennwände sind in der Regel nicht gasdicht.

Das bedeutet an dieser Stelle, dass Gasflaschentransporte / Gastransporte, die nicht unter den Freistellungen zu betrachten sind, ab dem 01.07.2021 nicht mehr in herkömmlichen Fahrzeugen wie PKW, Transporter, Kleinbussen, Vans, etc. gefahren werden dürfen. Dieser neue Halbsatz bewirkt indirekt bei bestimmten Fahrzeugen ein Transportverbot von Gasflaschen.

Gerne stehen wir für weitere Auskünfte unter www.gefahrgutberatung-stordel.de zur Verfügung.

*) Um die Handwerkereglung richtig anwenden zu können, wird eine Unterweisung nach 1.3 ADR benötigt.(Pflichtunterweisung für Gefahrguttransporte)  In dem rund fünf stündigen Seminar erläutern wir, was alles zu tun und zu beachten ist, damit die Handwerkerreglung richtig angewandt werden kann. Fehler, oder falsche Interpretationen verursachen im Falle einer Kontrolle immer sehr hohe Bußgelder.